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VG Hamburg, 27.07.2012 - 21 A 2/12 |
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- BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02
Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische …
Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2012 - 21 A 2/12
Krankheiten können demnach grundsätzlich ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen nach der Rückkehr in sein Herkunftsland verschlechtern würde, weil Behandlungsmöglichkeiten dort nicht existieren oder aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht verfügbar sind (BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, 1 C 1/02, zit. nach juris).Übergangsprobleme, die bei der Fortführung einer laufenden Behandlung im Heimatland entstehen können, etwa weil die Unterbrechung der Behandlung vorübergehend das Leiden verschlechtert oder der Patient selbst nicht in der Lage ist, eine an sich mögliche Behandlung zu organisieren, bilden grundsätzlich kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern sind von der Ausländerbehörde bei der konkreten Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen und nach Möglichkeit zu minimieren, wobei die Betroffenen mitwirken müssen (BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2003, 3 Bs 439/02, zit. nach juris).
- BVerwG, 29.04.2002 - 1 B 59.02
Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Rechtliches …
Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2012 - 21 A 2/12
Auch das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel kann ein Grund dafür sein, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zu bejahen ist (BVerwG, Beschl. v, 29.4.2002, 1 B 59/02, zit. nach juris). - BVerwG, 12.04.2001 - 1 B 124.01
Beschwerde wegen Nichtzulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung …
Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2012 - 21 A 2/12
Da aufgrund ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis davon auszugehen wäre, dass sie ihre Mutter nach Serbien begleiten könnte (BVerwG, Beschl. v. 12.4.2001, 1 B 124/01, zit. nach juris) und die insoweit erforderliche umfangreiche Pflege der Klägerin übernehmen müsste, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Klägerin dort finanziell unterstützen könnte, zumal sie nach den glaubhaften Angaben der Klägerin keine Ausbildung hat und selbst krank ist.
- BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen …
Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2012 - 21 A 2/12
Vorliegend ist aber eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen, da die Klägerin damit rechnen muss, dass sich ihre Krankheiten gerade nach der Abschiebung in ihr Heimatland wesentlich bzw. lebensbedrohlich verschlimmern (BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, 9 C 58/96, zit. nach juris). - BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05
Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit, …
Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2012 - 21 A 2/12
Sie schützt vielmehr nur vor erheblichen Gesundheitsgefahren, insbesondere einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die jedoch keine existenzielle Gefahr darstellen muss (BVerwG, Beschl. v. 24.5.2006, 1 B 118.05, zit. nach juris). - BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
Abschiebungsschutz für Flüchtlinge
- BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 12.94
Ausländerrecht - Anspruch auf Duldung bei im Ermessen der Ausländerbehörde …
- OVG Hamburg, 02.04.2003 - 3 Bs 439/02
AuslG 1990 § 53 Abs 6 gilt auch bei verfolgungsabhängigen Gefahren; Krankheit als …
Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2012 - 21 A 2/12
Übergangsprobleme, die bei der Fortführung einer laufenden Behandlung im Heimatland entstehen können, etwa weil die Unterbrechung der Behandlung vorübergehend das Leiden verschlechtert oder der Patient selbst nicht in der Lage ist, eine an sich mögliche Behandlung zu organisieren, bilden grundsätzlich kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern sind von der Ausländerbehörde bei der konkreten Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen und nach Möglichkeit zu minimieren, wobei die Betroffenen mitwirken müssen (…BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2003, 3 Bs 439/02, zit. nach juris).